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28.06.2019

Stellungnahme des IWU zum Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes vom 28.05.2019


Das Energiesparrecht für Gebäude soll neu ge­fasst, das Energieeinsparungs­ge­setz (EnEG), die Energieeinsparverord­nung (EnEV) und das Er­neu­erbare-Ener­gi­en-Wärmegesetz (EEWärmeG) zum Ge­setz zur Vereinheitlichung des Energie­spar­rechts für Gebäude (Gebäude­ener­giegesetz GEG) zu­sam­mengeführt werden. Die Bundesregierung hat am 28.05.2019 einen ent­spre­chenden Gesetzentwurf vorgelegt. Wir begrüßen diese Vereinheitlichung des Regelwerks grundsätzlich. In unserer Analyse des Ge­setz­entwurfs sehen wir an folgenden Punkten aber auch Bedarf nach Änderung bzw. Kon­kre­tisierung:

  • Das Wirtschaftlichkeitsgebot (GEG § 5) wird aus unserer Sicht den Erfordernissen des Klimaschutzes nicht gerecht.
  • Die Anforderungen an das Niedrigstenergiegebäude (GEG §§ 10, 15, 18) sind zu schwach, um den klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen.
  • Die Berechnungsverfahren (GEG §§ 20, 21, 33) sollen realistischer und transparenter werden.
  • Für Eigentümer sollen die Anforderungen an die Verbesserung des Wärmeschutzes und der Wärmeversorgung im Bestand in den Kontext von „Klimaschutz als langfristiges Schutzziel“ gestellt werden (GEG § 71).
  • Die Anforderungen zur Erreichung eines energieeffizienten Betriebs sollen von Klimaanlagen auf Wärmeversorgungsanlagen ausgedehnt werden (GEG §§ 73 – 77).
  • Der Energieausweis muss für Gebäudeeigentümer aussagekräftiger werden (GEG Teil 5).
  • Das Verfahren zur Brennstoffallokation bei KWK-Anlagen sollte kurzfristig, jedenfalls deutlich vor dem Jahr 2030 umgestellt werden. Dabei sollten mehrere Alternativverfahren zur jetzigen Methode geprüft werden (GEG § 22).
  • Das Verfahren zur Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien am Gebäude sollte realistischer gestaltet werden (GEG § 23).

Dazu unsere Stellungnahme im Einzelnen …

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